In der Ukraine-Krise werden immer wieder Rechtsprinzipien als übergeordnete Instanz beschworen. Doch eine zukunftsfähige Staatenwelt in der Region wird auf diesem Weg nicht erreicht werden.

Völkerrecht als Staatenbildner?

Seit der Ukraine-Krise scheint die internationale Politik in eine Einbahnstraße geraten zu sein, die zu immer größeren Spannungen führt. Eine Aussage spielt dabei eine Schlüsselrolle: „Russland hat das Völkerrecht gebrochen, deshalb müssen wir Sanktionen verhängen.“ Der Satz erscheint unwiderlegbar. Er ist klingt wie ein Urteilsspruch in letzter Instanz. Die neue Spannungspolitik soll alternativlos sein, weil sie aus Rechtsprinzipien abgeleitet ist. Schon wieder ein „alternativlos“. Die Politik wägt nicht mehr ab, sondern fällt Gerichtsurteile. „Das Völkerrecht will es so“ – auf dieser Grundlage haben die USA und die Europäische Union erste Sanktionen gegen Russland verhängt. Weitere Schritte sind schon angedacht. Und so weiter und so weiter, bis… Ja, bis wohin eigentlich? Spätestens da schwant dem Beobachter, dass hier etwas ganz falsch läuft. Denn es gibt kein realistisches Szenario, das zu einer Aufhebung der Sanktionsbeschlüsse führen könnte. Die „Krim-Angelegenheit“ ist via Völkerrecht so hoch gehängt, dass sie auf Jahrzehnte die europäischen Beziehungen im Osten blockieren kann. Ist das wirklich gewollt? Wer eine andere Entwicklung zumindest offen halten will, müsste für eine flexiblere Politik plädieren. Mehr noch, er müsste überhaupt auf die Politik setzen und nicht nur auf das Recht.

Kein Zweifel, die Loslösung der Krim von der Ukraine und ihr Beitritt zur russischen Föderation verstoßen gegen das Völkerrecht. Jede Veränderung von Grenzen, die nicht im Einvernehmen mit den bisherigen Inhabern der Souveränität erfolgt, ist ein Verstoß. Oder vorsichtiger ausgedrückt: Sie ist vom Völkerrecht nicht gedeckt. Das Völkerrecht kann eine  einseitige Grenzveränderung gar nicht billigen, ohne seinen Charakter als universelles Recht aufzugeben. Das spricht nicht gegen das Recht, aber dagegen, ihm die Lösung aller Probleme anzuvertrauen. In dieser Hinsicht ist der Fall des Kosovo durchaus instruktiv. Denn hier erfolgte die Loslösung ohne Einwilligung des bisherigen Souveräns – wegen der existenziellen Bedrohung der dortigen Bevölkerung. Das war ein guter Grund, aber es war ein politischer Grund. Er folgte nicht juristischen Erwägungen, sondern einer politischen Bewertung der Lage. Und man traf eine staatspolitische Entscheidung, denn man errichtete nicht nur eine provisorische Sicherheitszone, sondern setzte eine Staatsgründung in Gang. Im Kosovo-Fall musste eine solche Entscheidung getroffen werden, auch wenn sie vom Völkerrecht nicht gedeckt war.

Die politische Vernunft kann durchaus Gutes bewirken. Sie kann den Besonderheiten der Realität Rechnung tragen, ohne die kein Staatsgebilde seine Grenzen findet. So ist der Stand der Staatsgrenzen, die heute vom Völkerrecht für unantastbar erklärt werden, vielfach durch Lostrennungen und Annexionen entstanden. Klassische Staaten der Neuzeit wie Spanien, Frankreich, Großbritannien, Deutschland sind durch einseitige Expansionsakte – man denke an die Rolle Kastiliens, der Ile de France, Englands und Preußens – gebildet worden. Das ist kein Makel, die auf diese Weise errichteten Staaten haben sich durchaus bewährt. Sie haben allen ihren Bevölkerungsteilen, so unterschiedlich ihre Gründerrolle war, Platz zur Entfaltung gegeben. Wer wollte hier, wegen Missachtung des Völkerrechts, einen rückwärtsgewandten Gerichtsprozess führen? Auch in der heutigen Welt ist die Staatenbildung nicht vollständig abgeschlossen und man sollte davon ausgehen, dass sinnvolle Lösungen nicht immer den Prinzipen des Völkerrechts folgen können. Das Recht ist eine gute Hemmung gegen Willkürakte, aber es hat nicht die gestaltende Kraft, um souveräne Staaten zu begründen.

Und noch ein zweites rechtliches Prinzip steht im Raum, diesmal auf Seiten der russischen Bevölkerungsteile, die im Osten die Mehrheit bilden: das „Selbstbestimmungsrecht des Volkes“. Separationsbewegungen berufen sich oft darauf, ohne Rücksicht auf bestehende Staaten. Das Völkerrecht spielt hier keine hemmende, sondern eine aufbrechende Rolle. Doch kann es die Frage nicht beantworten, wer ein Volk im staatsbildenden Sinn ist. Sind „die Katalanen“ ein solches Volk und dürfen sie sich deshalb von Spanien lossagen? Oder wird dadurch die Souveränität aller spanischen Volksgruppen zerstört, weil sie nur in einem gemeinsamen Staat zu haben ist? Auf solche Fragen kann das Völkerrecht keine Antwort geben. Es kann das „Volk“, von dem es in seinen Grundsätzen ausgeht, nicht selber bilden. Es muss sein Rechtssubjekt von der politischen Sphäre übernehmen. In der Ukraine ist es nicht klug, das Selbstbestimmungsrecht eines Volkes absolut zu setzen und damit eine immer weitergehende Ethnisierung zu befördern, die leicht in eine Welle gewaltsamer Vertreibungen münden kann.  Ohne die Fähigkeit, unterschiedliche Volksgruppen in einem (föderalen) Staatswesen zusammenzuführen, wären viele Staaten in der gesamten Region in ihrer Existenz gefährdet. Souveränität ist hier auf der Basis ethnischer Reinheitsgebote nicht zu haben.

Das Völkerrecht ist kein Staatenbildner. Weder im Sinn der Unantastbarkeit von Grenzen, noch im Sinn der Selbstbestimmung von Völkern. Das sollte man bedenken, bevor im Namen eines angeblich höheren Rechtsgebots nun in eine neue Spannungspolitik ohne Ausweg schlittert. Wer Russland wegen der Krim vor ein fiktives Weltgericht stellt, muss eine bestimmte historische Situation – die Wendezeit von 1989 – zum „Nullpunkt“ des Völkerrechts erklären und jede weitere Grenzänderung zustimmungspflichtig machen. Politisch könnte man die Sachlage weniger apodiktisch beurteilen: 1989 wollte Russland der Reformbewegung im Osten Europas (an der es selber Anteil hatte) nicht im Wege stehen und willigte deshalb recht schnell in neue Grenzen ein. Damals ging man allgemein von einer offenen Situation aus, bei der weitere Staatsveränderungen möglich sein würden. Warum kann man der Russischen Föderation nicht konzedieren, dass sie auch jetzt in diesem Sinn handelt? Der Grundsatz, dass in der ganzen Region die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Dinge wegen des „dualen“ euro-asiatischen Charakters nicht einseitig geregelt werden können, ist durch die Krim-Affäre nicht widerrufen. Es hat eine gewisse Logik, dass eine stärkere Bindung der Ukraine an die EU auch verstärkte Bindungen in der anderen Richtung legitim macht. Sieht man es so, findet insgesamt nur um eine begrenzte Umgruppierung der Kräfte statt.

Natürlich könnte ein politisches Urteil auch fundamentaler ausfallen und sich die These vom neuen „russischen Imperialismus“ zu eigen machen. Aber dafür müssten wirkliche Belege präsentiert werden. Der Verweis auf das Völkerrecht reicht für eine solche Revision von Eckdaten der deutschen und europäischen Außenpolitik nicht aus. Sollten die Verantwortlichen tatsächlich eine so ernste Wendung der Lage sehen, müssten sie ihren Parlamenten entsprechende Regierungserklärungen vorlegen. Das wäre politische Verantwortung. Der Verweis auf das Weltgesetzbuch des Völkerrechts ist eine Ausflucht.

 

Gerd Held, 15.4.2014 (Copyright Gerd Held 2014)