15.10.2016

Die Kampagne gegen den „Rechtspopulismus“ verfolgt ein verdecktes Ziel. Das Volk selber soll zum Verschwinden gebracht werden.

Und es gibt es doch – das Volk

Achtung, der folgende Satz ist nicht dem Parteiprogramm der AfD entnommen: „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.“ Dieser Satz ist der erste Satz der Präambel des Grundgesetzes des wiedervereinigten Deutschland. Es steht dort weder „die Bevölkerung“ noch „die Gesellschaft“, sondern „das Volk“. Ihm wird die „verfassungsgebenden Gewalt“ zugeschrieben.

Einen Verfassungsstaat ohne Staatsvolk gibt es nicht. Denn es ist keine demokratische Legitimität ohne ein bestimmtes, abgrenzbares Volk denkbar. „Legitimität“ ist dabei keine bloße Sonntagsformel. Es geht um die Bindungsstärke und Allgemeinverbindlichkeit von Verfassung und Gesetzen. Diese kommt ohne den Begriff des Volkes (als Begriff einer begrenzten Allgemeinheit) nicht aus. Der Artikel 20 des deutschen Grundgesetzes ist in dieser Hinsicht eindeutig. Er umfasst vier Absätze:

  1. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
  2. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
  3. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
  4. Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Damit ist das Volk ein Bestandteil unserer Verfassung und konstitutiver Bezugspunkt der Staatsgewalt (Absatz 2). Sie ist damit auch dauerhaft bindender Bezugspunkt für die gesetzgebende, die vollziehende und rechtsprechende Gewalt (Absatz 3). Entsprechend ist der Amtseid von Kanzler und Bundespräsident ausdrücklich auf das Volk bezogen. Und auch die Richter (man kann es nicht oft genug wiederholen) sind nicht einfach eine „unabhängige“ Gewalt, sondern in ihren Urteilen an die Gesetze gebunden. Im Absatz 4 wird die so definierte Grundordnung für unveräußerlich erklärt. Auch der Artikel 79, Absatz 3 macht dies noch einmal ausdrücklich in Bezug auf Art. 1 und Artikel 20. Keine politische Mehrheit, keine Mitgliedschaft in einer Staatengemeinschaft, keine Berufung auf ein religiöses Gebot (oder auf ein „ganz neues Jahrhundert“) kann sie für nichtig erklären.

Doch gegenwärtig ist es so weit gekommen, dass derjenige, der den Verfassungsbegriff „deutsches Volk“ in den Mund nimmt, in der Öffentlichkeit unter den Verdacht gestellt wird, rechtsradikal zu sein. Zunächst benutzte man das Wort „Populismus“ und wollte damit andeuten, dass der „populus“ (das Volk) irgendwie eine gefährliche Mischung sei, die das politische Denken in falsche Bahnen lenke. Dann kam man auf den Trichter, „populistisch“ in „völkisch“ zu übersetzen und damit direkt mit dem NS-Regime zu assoziieren (Ein Schlüsselartikel für diese Demagogie ist Volker Zastrows „Die neue völkische Bewegung“ in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung vom 29.11.2015). Einen Beweis, dass zum Beispiel die AfD politische Ziele verfolgt, die denen des NS-Regimes ähnelten, wurde nie erbracht. Aber es geht auch gar nicht darum. Es ist nie darum gegangen. Die ganze Kampagne gegen den Populismus hat ein anderes, verdecktes Ziel: Sie will jedweden „Populus“ aus dem Wörterbuch der Politik eliminieren. Sie will das Volk loswerden. Indem sie dies tut, eliminiert sie die Allgemeinverbindlichkeit von Recht und Gesetz. Dabei sind die verschiedensten Interessen im Spiel, denen diese Verbindlichkeit im Wege steht. Und auch Weltbilder, die solche starken Verbindlichkeiten als „überholt“ darstellen und die Welt der Staaten in eine Welt globaler Kommunikationsströme auflösen.

Das Volk ist nicht auffindbar“ (Jürgen Kaube, FAZ)

Am 29.6.2016 erschien in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung ein ganzseitiger Beitrag unter der Überschrift „Das Volk ist nicht auffindbar“. Der Autor war Jürgen Kaube, Feuilleton-Chef der FAZ und auch einer der vier FAZ-Herausgeber. Kaube gehört eigentlich nicht zu den blinden Eiferern in Sachen „Rechtspopulismus“ und ich bin mir nicht sicher, ob er wirklich den Weg zur Abschaffung des Volkes zu Ende gehen will. Umso wichtiger ist es zu prüfen, welche Gründe vorgetragen werden, um zur These vom nicht auffindbaren Volk zu kommen.

Zunächst fällt eine Unsauberkeit in der Argumentation auf. In der Sub-Überschrift heißt es, dass der „angebliche“ Volkswille „nur eine Konstruktion“ sei. Nun besteht ein erheblicher Unterschied zwischen der Aussage, etwas sei „nicht auffindbar“, und der Aussage, etwas sei „eine Konstruktion“. Dass der Volkswille keine biologische Gegebenheit ist, sondern eine historisch-neuzeitliche Errungenschaft, wird kaum jemand bestreiten. Doch Kaube erweckt den Eindruck, das Volk sei eine Fiktion und noch dazu eine unsinnige, irreführende Fiktion. Dafür steht folgender Satz:

Seit dem achtzehnten Jahrhundert wird politisch unter Bezug auf das Volk entschieden. Doch … verweisen die Begriffe `Staat´ und `Volk´ zirkulär aufeinander: Der Staat soll das Volk und gar noch dessen Souveränität repräsentieren, das Volk wiederum wird nur durch den Staat zum Volk, was spätestens dann auffällt, wenn über Staatszugehörigkeit politisch entschieden wird.“

Das ist ein merkwürdiger Satz. Das Problem „zirkulär“ stellt sich ja nur, wenn man auf der Suche nach einem Urheber in der Politik ist. Ist es der Staat? Ist es das Volk? Die Urheber-Frage führt in der Tat in ein unauflösliches Dilemma. Aber das Dilemma löst sich auf, wenn man davon ausgeht, dass sich Staat und Staatsvolk in ein und demselben Akt konstituieren. Eine solche Gleichzeitigkeit ist in komplexen historischen Vorgängen durchaus bekannt und für das moderne politische Denken auch fassbar. Kaube selber hat über solche komplexen Vorgänge schon klügere Beiträge geschrieben. Er hätte sich damit begnügen können, die Mystifizierung des Volkes als „Urquelle“ aller Dinge zu kritisieren. Aber ihm geht es offensichtlich um etwas anderes. Da er nichts darüber sagt, was denn an die Stelle des Volkes treten soll, lässt er die Sphäre des politischen Handelns ins Haltlose gleiten. Eine Art „Verflüssigung“ (Liquidierung) findet statt.

Ein Migrationspolitik, die die Staatsbürgerschaft auflöst

Die Konsequenzen dieser Verflüssigung zeigen sich bei der Staatsbürgerschaft. Jürgen Kaube hatte geschrieben, dass über sie „politisch entschieden“ werde. Das ist eine extrem vage Formulierung. Über die Bedeutung (den „Rang“) der Entscheidung wird nichts gesagt. Wer darf in dieser Sache entscheiden? Welche sachlichen Anforderungen muss diese Entscheidung erfüllen? Die Staatsbürgerschaft ist keine Frage irgendeiner Club-Mitgliedschaft. Ihre Definition entscheidet über die Kontinuität in der Entwicklung des deutschen Verfassungsstaates. Wer diese Entwicklung nicht den Wechselfällen der Tagespolitik überlassen will, wird an den Zugang zum Deutscher-Sein besondere Bedingungen knüpfen. Die Reform des deutschen Staatsbürgerschaftsrechts zum 1.1.2000 eröffnete den in Deutschland geborenen Kindern von Einwanderern den Zugang zur Staatsbürgerschaft und führte damit neben dem Kriterium der Abstammung ein zweites (territoriales) Kriterium ein. Das war ein erheblicher, aber letztlich wohlbegründeter Schritt, mit dem Deutschland Anschluss an den Standard westlicher Demokratien fand. Man hätte annehmen können, dass damit der Rechtsfrieden eingekehrt sei. Und auch, dass man nun folgerichtig der Kontrolle des Zuzugs nach Deutschland besondere Aufmerksamkeit gewidmet hätte.

Doch es dauerte nur ein paar Jahre, bis die Staatsbürgerschafts-Reform nicht mehr gut genug war. Die Öffnung, die sie bewirkte, galt auf einmal als Abschottung. Nun wurde gefordert, eine doppelte Staatsbürgerschaft als generelles Recht zu ermöglichen. Damit aber war die Axt an die Eindeutigkeit der staatlichen Zugehörigkeit gelegt. So wurde deutlich, dass es Kräfte im Lande gab, denen die Verbindlichkeit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Staat und Staatsvolk ein Dorn im Auge war. Sie wollten, dass jeder sich à la carte die Rechte und Pflichten zwischen zwei Staaten aussuchen kann. Und warum eigentlich nur eine doppelte Staatsbürgerschaft und nicht auch eine dreifache oder überhaupt „vielfache“? Schon keimte die Idee auf, dass man eigentlich „als Mensch“ überall zu Hause sei. Und man sprach nur noch vom Art. 1 des Grundgesetzes (der Würde des Menschen) – als sei das schon die ganze deutsche Verfassung.

Dann kam, im September 2015, die Öffnung der deutschen Grenze. Sie kam, ohne dass Deutschland und das übrige Europa gleich merkte, was hier über Nacht ins Werk gesetzt worden war: Einer millionenstarken Migrationswelle wurde der Zugang zum deutschen Staat geöffnet. Personen, die ohne vorherige Klärung ihrer Ansprüche (und überhaupt ihrer Identität) ins Land drängten, wurden aufgenommen. Und wo bisher das Gesetz bestimmte (und jedwede Änderung der Rechtslage mit großer Aufmerksamkeit erörtert wurde), genügte auf einmal die mündliche Anordnung einer einzelnen Politikerin. Das war ein Eingriff in die Institution „Staatsvolk“. Die grundgesetzlich in ihrer Kontinuität geschützte Entwicklung des Staatsvolks der Bundesrepublik wurde zerbrochen.

Ein Systembruch ersten Ranges also. Doch mit der lapidaren Formulierung, über die Staatsangehörigkeit werde „politisch entschieden“ (Kaube), wird dieser Bruch in seiner Brisanz verschleiert. Der Verfassungsrang der Sache, die in Merkels Migrationswende aufs Spiel gesetzt wird, kann nicht mehr erkannt werden, wenn das Volk zur unauffindbaren Größe erklärt wird. Und damit sind auch ganz praktische und aktuelle Aufgaben der deutschen Politik betroffen.

Ohne Souverän gibt es keine Begrenzung der EZB-Macht

In der EZB-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2014 heißt es, dass die EZB dann das deutsche Grundgesetz (und die Verfassungen anderer Mitgliedsstaaten) verletzt, wenn „die demokratische Selbstregierung des Volkes – mittels des Deutschen Bundestages – dauerhaft derart eingeschränkt wird, dass zentrale politische Entscheidungen nicht mehr selbständig getroffen werden können.“ Das Urteil bezieht sich also ausdrücklich auf einen Volkswillen. Er ist ein parlamentarisch hergestellter Gesamtwillen. Denn nicht im Namen von einzelnen gesellschaftlichen Gruppeninteressen kann die EZB in die Schranken gewiesen werden, sondern nur in Bezug auf die Geschicke eines ganzen Landes. Deshalb ist die Bestimmung „zentrale politische Entscheidungen“ so wichtig. Erstens, weil es um Entscheidungen geht und nicht um eine von vornherein feststehende, vorpolitische „deutschen Stabilitätskultur“. Die Sache, um die es geht, muss entscheidungsoffen sein. Das ist das liberale Element des Volkswillens. Zweitens aber muss es sich um eine „zentrale“ Entscheidung handeln. Damit wird vorausgesetzt, dass es ein Gesamtgeschick des Landes gibt und damit entsprechend „große“ Entscheidungen, die für dies Geschick des ganzen Landes bedeutsam sind (und nicht nur für Teilsektoren und –gruppen). Das könnte man das konservative Element des Volkswillens nennen.

Die Klausel „No Bail-Out“ ist eine grundlegende Regel im System der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU). Sie besagt, dass Staaten ihre Schulden nicht auf andere Staaten oder auf gemeinschaftliche Institutionen der EU abwälzen dürfen, oder umgekehrt, dass Staaten und Gemeinschaftsinstitutionen nicht berechtigt sind, die Staatsschulden eines Landes zu übernehmen. Es geht um große und langfristige Haftbarkeiten und um die Frage, welcher Einheit diese Haftbarkeiten vernünftigerweise zuzuordnen sind. Hier gilt ein Argument, das auch bei der Gewaltenteilung den Ausschlag gibt: die Einheit darf nicht zu groß werden, wenn die Zuordnung gelingen soll. Die Teilung der Welt in eine Vielzahl von einzelnen Staaten ist sozusagen die elementarste Gewaltenteilung. Dabei ist die Zuordnung zu einem jeweils begrenzten Staatsvolk nicht etwa eine „abschottende“ protektionistische Vorkehrung, sondern eine Verantwortungs-Regel. Sie stellt die Zurechnung von Schulden nach dem Verursacherprinzip sicher und stärkt die Haushaltsdisziplin. Sie zwingt jedes Staatswesen zu einer Gesamtbilanz und veranlasst die demokratische Willensbildung, nicht „über die eigenen Verhältnisse“ hinauszutreiben. Hier bekommt der Begriff des Volks einen praktisch-politischen Sinn. Weil es bei den Staatschulden um Gesamtsachverhalte und Gesamtentscheidungen geht, kann die politische Basis nicht in einer diffusen, volatilen Bevölkerung bestehen, und auch nicht in einer bekanntermaßen vielfältigen Gesellschaft. Sie muss sich in der Demokratie zu einem verbindlicheren Gebilde formieren, das dadurch überhaupt erst parlamentsfähig wird. Um diese besondere Qualität zu bezeichnen, wird der Begriff „Volk“ gebraucht.

„Volk“ ist ein moderner Freiheitsbegriff

Mein Plädoyer für eine Wiederentdeckung des Volksbegriffs ist ein Plädoyer für eine kluge Beschränkung der Wortbedeutung. Es plädiert für einen dezidiert politischen Begriff des Volkes. Ein Volk bildet sich in Bezug auf ein gemeinsames Staatswesen. Zum Volk werden wir nur in Bezug auf Sachverhalte, die allgemeinverbindliche Entscheidungen und Gesetze erfordern. Sachverhalte, die Bilanzen und Verantwortung für eine Gesamtheit erfordern. Diese „ganzheitlichen“ Sachverhalte gibt es tatsächlich: das Gewaltmonopol und unsere Verteidigung gegen Krieg und Terror, die Kontrolle der Landesgrenzen, einen Kernbestand unverzichtbarer Bildungsbestände an unseren Schulen, bestimmte „große“ Infrastrukturen, die Solidität eines finanziellen Gesamthaushalts, die Kontinuität unserer geographischen Ortes und geschichtlichen Weges in der Welt. Da sind bei weitem nicht alle Realitäten des Daseins. Wir müssen nicht mit unserer ganzen Person, mit Leib und Seele, mit Haut und Haaren, von früh bis spät als Volksgenossen herumlaufen. Indem „Volk“ auf bestimmte Sachverhalte beschränkt wird und auf etwas Entscheidbares (nicht im vorhinein Festliegendes) bezogen wird, gehört es zur modernen Freiheit. Die politische Formierung zum Volk kann geschehen, ohne dass die bunte Freiheit der „gesellschaftlichen“ Interessen und Lebensstile eingeschränkt werden muss. Und diese Formierung kann geschehen, ohne andere Völker herabzusetzen. So macht die Tatsache, dass es Völker gibt, die Freiheit in der Welt größer und nicht kleiner.

Wir können das Anwachsen populistischer Bewegungen verstehen, ohne irgendeinen „Rechtsextremismus“ zu unterstellen: Es mehren sich in unserer Zeit einfach die größeren Krisen und die politischen Aufgaben, bei denen es um die Lage ganzer Länder geht. Hier geht es um so große Einsätze, dass das Volk insgesamt und sehr lange haften muss. Diese Dinge sind mit einer Politik, die sich nur mit Angeboten und Zuwendungen an einzelne soziale Wählerschichten und Interessengruppen befasst, und mit der Aushandlung entsprechender Lösungspakete und Parteienkoalitionen, nicht zu bearbeiten. Wir haben eine Krise bei den grundlegenden Staatsaufgaben. Da ist es ganz natürlich, dass das Volk, das sich im Bezug auf diese Aufgaben bildet, jetzt auf den Plan gerufen wird. Der „Populismus“ der Menschen ist eine instinktiv richtige Reaktion auf die Systemverschiebungen der letzten Jahre. Auch auf den Unwillen und die Unfähigkeit der etablierten Parteien, sich auf diese veränderte Lage einzustellen. Und auf ihre Tendenz, die Krisen sogar noch mutwillig und in maßloser Selbstüberschätzung zu steigern. Die Menschen spüren, dass etwas Grundlegendes geschieht – und zugleich das Handeln verzettelt, vertagt und zerredet wird. Deshalb ist es durchaus klug, dass viele Menschen das angeblich so dumme Volks-Wort im Munde führen. Kein Tabu wird verhindern, dass es immer mehr werden.

 

 

(erschienen auf „Tichys Einblick“ am 17.10.2016 und auf der „Achse des Guten“ am 21.10.2016)